Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Zooschule Rheinberg. Er hat seinen Sitz in Rheinberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V." Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.07.1977.

Zweck des Vereins ist die Durchführung von Tierschutzaufgaben sowie Naturschutz- und Umweltschutzaufgaben
Der Satzungszweck wird insbesondere durch volksbildnerische Maßnahmen in den Bereichen des Tierschutzes, der Umwelterziehung und des Natur- und Artenschutzes verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod des Mitglieds
  • Durch freiwilligen Austritt
  • Durch Streichung von der Mitgliederliste
  • Durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Monats zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Mitglieder, die den Zwecken und Aufgaben des Vereins zuwider handeln, oder dem Ansehen des Vereins schaden, können durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen monatlichen Geldbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand (§ 7)
  • die Mitgliederversammlung (§ 8)

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus

  • der 1. Vorsitzenden
  • der 2. Vorsitzenden
  • der Kassiererin
  • dem Herpetologischen Sachverständigen
  • der Naturschutzbeauftragten
  • dem Schulbeauftragten
  • dem Informationstechnischen Beauftragten.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit jedoch noch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Vorstand beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied in schriftlicher Form unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus Ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Der Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Satzungsänderungen oder der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung und die in ihr getroffenen Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vereinsvermögen

  • Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand. Jede Verwendung, die dem Vereinszweck zuwiderläuft, insbesondere jede auf Erwerb gerichtete, nicht gemeinnützige Tätigkeit ist ausgeschlossen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die NRW Stiftung für Umwelt und Entwicklung, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (NRW-Stiftung Umwelt und Entwicklung o Kaiser-Friedrich-Str. 13 o 53113 Bonn)

 

Die Satzung wurde am 21.08.2005 errichtet.

Zusätzliche Informationen